Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, jonglieren Sie täglich mit Terminen, Anträgen und Verantwortung. Da kann ein Brief der Pflegekasse, der an den „Beratungseinsatz“ erinnert, schnell wie eine weitere Pflicht wirken. Die gute Nachricht: Dieser Termin ist unkomplizierter, als er klingt – und er ist für Sie da, nicht gegen Sie.
Was ist der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI?
Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist ein regelmäßiger Hausbesuch durch eine zugelassene Pflegefachkraft, zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst. Er hat zwei Aufgaben: Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege – und er gibt Ihnen als Pflegeperson praktische Unterstützung und Tipps für den Alltag.
Wichtig zur Abgrenzung: Der Beratungseinsatz ist nicht dasselbe wie die Pflegeberatung nach §7a SGB XI. Letztere ist ein freiwilliges Beratungsangebot der Pflegekassen. Der §37.3-Beratungseinsatz ist dagegen für viele Pflegegeldempfänger gesetzlich vorgeschrieben.
Wer ist zum Beratungseinsatz verpflichtet?
Verpflichtet sind alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen – also zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden, ohne dass ein Pflegedienst regelmäßig im Einsatz ist. Wer Pflegesachleistungen nutzt, also ohnehin regelmäßig von einem Pflegedienst versorgt wird, ist von der Pflicht befreit.
Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig – aber empfehlenswert: Gerade am Anfang einer Pflegesituation hilft der Blick einer erfahrenen Fachkraft, Hilfsmittel und Entlastungsangebote zu entdecken, die viele Familien gar nicht kennen. Und weil die Pflegekasse die Kosten übernimmt, gibt es keinen Grund, darauf zu verzichten.
Welche Fristen gelten? (Neu geregelt seit Januar 2026)
Die Intervalle wurden zum 1. Januar 2026 vereinfacht. Seitdem gilt:
- Pflegegrad 2 bis 5: verpflichtend einmal pro Kalenderhalbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: auf Wunsch weiterhin vierteljährlich möglich – freiwillig und kostenfrei
- Pflegegrad 1: freiwillig, einmal pro Kalenderhalbjahr möglich
Für Familien mit Pflegegrad 4 oder 5 bedeutet das eine spürbare Entlastung: Statt vier Pflichtterminen pro Jahr sind es jetzt nur noch zwei. Wer mehr Beratungsbedarf hat, kann die vierteljährliche Beratung aber weiterhin nutzen. Trotzdem lohnt es sich, den Termin frühzeitig zu planen – dann geraten Sie am Ende des Halbjahres nicht unter Druck.
Übrigens: Wenn Sie in Neuss, Kaarst oder Meerbusch wohnen, übernehmen wir die Terminplanung gern komplett für Sie – inklusive Erinnerung vor dem nächsten fälligen Einsatz. Hier unverbindlich anfragen.
Wie läuft der Hausbesuch ab?
Der Beratungseinsatz findet bei Ihnen zu Hause statt und dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten. Die Pflegefachkraft schaut sich die Pflegesituation an, beantwortet Ihre Fragen und gibt konkrete Tipps – etwa zu rückenschonenden Handgriffen, Hilfsmitteln oder Entlastungsangeboten. Eine Prüfung oder Kontrolle, vor der Sie Angst haben müssten, ist das nicht: Es geht um Unterstützung, nicht um Bewertung.
Nach dem Besuch bestätigt die Pflegefachkraft die Durchführung gegenüber der Pflegekasse. Sie selbst müssen sich um die Meldung in der Regel nicht kümmern, wenn Sie der Übermittlung zustimmen. Seit der Neuregelung kann die Beratung in bestimmten Fällen auch per Video stattfinden – der erste Termin findet aber immer persönlich bei Ihnen zu Hause statt.
Was passiert, wenn der Termin versäumt wird?
Wird der Beratungseinsatz nicht fristgerecht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen – und im Wiederholungsfall ganz entziehen. Das passiert nicht von heute auf morgen: In der Regel werden Sie vorher schriftlich erinnert. Trotzdem gilt: Wer den Termin rechtzeitig einplant, ist auf der sicheren Seite.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Beratungseinsatz verpasst: Was passiert jetzt mit dem Pflegegeld?
Was kostet der Beratungseinsatz?
Für Sie als Versicherte ist der Beratungseinsatz kostenfrei. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – Sie müssen weder in Vorleistung gehen noch etwas beantragen. Auch ein Vertrag oder ein Wechsel zu einem Pflegedienst ist damit nicht verbunden: Der Beratungseinsatz ist eine einzelne, unverbindliche Leistung.
Fazit: Pflicht ja – Aufwand nein
Der Beratungseinsatz nach §37.3 ist für Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 verpflichtend – seit 2026 einheitlich einmal pro Halbjahr. Er ist keine Hürde, sondern eine Chance: kostenfreie fachliche Unterstützung, direkt bei Ihnen zu Hause. Wer die Termine frühzeitig organisiert, sichert sein Pflegegeld ohne Stress.








