Sie beziehen Pflegegeld und fragen sich: Beratungseinsatz wie oft ist das eigentlich nötig? Eine berechtigte Frage – und seit dem 1. Januar 2026 ist die Antwort sogar einfacher geworden. Wir erklären, welche Intervalle heute gelten und was bei einem verpassten Termin droht.
Was ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Wenn Angehörige die Pflege zu Hause übernehmen und dafür Pflegegeld erhalten, sieht der Gesetzgeber einen regelmäßigen Beratungsbesuch vor – den sogenannten Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, schaut sich die Pflegesituation an und gibt praktische Tipps. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Sie als pflegende Person zu unterstützen – nicht, Sie zu kontrollieren.
Der Beratungseinsatz ist für Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 Pflicht. Wird er nicht wahrgenommen, kann das Konsequenzen für das Pflegegeld haben. Deshalb lohnt es sich, die Intervalle genau zu kennen.
Beratungseinsatz wie oft? Die Intervalle nach Pflegegrad (seit 2026 vereinheitlicht)
Zum 1. Januar 2026 wurden die Intervalle vereinfacht. Seitdem gilt einheitlich:
Pflegegrad 2 bis 5: einmal pro Kalenderhalbjahr
Für alle Pflegegrade von 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, ist der Beratungseinsatz seit 2026 einheitlich einmal pro Kalenderhalbjahr verpflichtend – also zweimal im Jahr. Früher war das nach Pflegegrad gestaffelt, jetzt ist es für alle gleich.
Pflegegrad 4 und 5: auf Wunsch weiterhin vierteljährlich
Wer einen höheren Beratungsbedarf hat, kann bei Pflegegrad 4 und 5 den Beratungseinsatz auf Wunsch weiterhin vierteljährlich in Anspruch nehmen – freiwillig und kostenfrei. Verpflichtend ist aber auch hier nur der halbjährliche Termin.
Pflegegrad 1: freiwillig
Bei Pflegegrad 1 wird in der Regel kein klassisches Pflegegeld nach § 37 SGB XI gezahlt, daher besteht meist keine Pflicht. Ein freiwilliger Beratungseinsatz – einmal pro Halbjahr – ist trotzdem möglich und oft sinnvoll, etwa um Entlastungsangebote kennenzulernen.
Diese Angaben bieten eine Orientierung. Da sich gesetzliche Regelungen ändern können, klären wir den für Ihre Situation genauen Rhythmus gern im persönlichen Gespräch verbindlich.
Was passiert, wenn Sie den Termin verpassen?
Der Beratungseinsatz ist keine Kann-Option, sondern verpflichtend, sobald Pflegegeld ab Pflegegrad 2 bezogen wird. Wird der Termin innerhalb des Halbjahres nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz einstellen. Das passiert in der Regel nicht sofort – meist werden Sie vorher schriftlich erinnert. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung vermeidet das zuverlässig.
Viele pflegende Angehörige verlieren im Alltag zwischen Arztterminen, Behördengängen und der Pflege selbst den Überblick über solche Fristen. Das ist verständlich – und genau hier lohnt sich Unterstützung von außen.
Übrigens: Der Termin kann teils auch per Video stattfinden
Seit der Neuregelung kann der Beratungseinsatz in bestimmten Fällen auch per Video erfolgen – diese Möglichkeit wurde bis Ende März 2027 verlängert. Der erste Beratungseinsatz findet aber immer persönlich bei Ihnen zu Hause statt.
So behalten Sie den Überblick über Ihre Fristen
Ein paar einfache Gewohnheiten helfen:
- Den nächsten Termin direkt nach dem letzten Besuch vormerken
- Eine Erinnerung im Kalender oder Smartphone setzen
- Frühzeitig einen Pflegedienst kontaktieren, statt bis kurz vor Fristende zu warten
- Bei Unsicherheit zum eigenen Intervall gezielt nachfragen
Als ambulanter Pflegedienst im Raum Neuss, Kaarst und Meerbusch übernehmen wir für unsere Kundinnen und Kunden genau diese Aufgabe: Wir behalten die Fristen im Blick, sprechen Sie rechtzeitig an und vereinbaren einen Termin, der zu Ihrem Alltag passt.
Welche Fristen für Ihren konkreten Fall gelten und wie der Beratungseinsatz bei Ihnen ablaufen kann, klären wir am besten gemeinsam im persönlichen Gespräch.








